Schulpflegschaftsvorsitzender: Frau Beuter-Behr
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Grundsätzliches über die Elternmitwirkung
Das Recht der Eltern, durch ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in Nordrhein-Westfalen in der Landesverfassung (Art. 10 Absatz 2) verankert. Wie Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz (SchulG) und hier vor allem der Teil über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG).
Gremien, in denen Eltern mitwirken, sind die Klassenpflegschaft, die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft, die Fachkonferenzen und die Schulkonferenz.
Die Klassenpflegschaft
Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft. Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimmenan der Klassenkonferenz teil.
Besteht kein Klassenverband, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangs- stufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Auch hier bietet es sich an, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft kann bei der Planung und Organisation von Klassenfahrten helfen, diese begleiten oder sich an Klassen- und Schulfesten beteiligen.
Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung fest. Auch einzelne Eltern können Themen zur Tagesordnung anmelden.Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer wird in der Regel an der Sitzung teilnehmen. Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen Und Lehrer einladen, die in der Klasse unterrichten, damit sie die Grundzüge ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit erläutern. Sie kann auch Referentinnen und Referenten von außen einladen. Ab Klasse 7 kann die Klassensprecherin oder der Klassensprecher an den Sitzungen der Klassenpflegschaft teilnehmen.
Die Klassenkonferenz
Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse unterrichten, sowie das in der Klasse eingesetzte weitere pädagogische und sozialpädagogische Personal. An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil. Dies gilt nicht, soweit es um die .eistungsbewertung einzelner Schülerinnen und Schüler geht. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse (z. B. über Formen des fächerübergreifenden oder projektbezogenen Unterrichts). Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und entscheidet über Versetzungen sowie über die Vergabe von Abschlüssen. An Ordnungsmaßnahmen werden Elternvertreter und Schülervertreter nur dann beteiligt, wenn die Betroffenen nicht widersprechen.
Die Schulpflegschaft
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. An den Sitzungen können auch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft lädt zu den Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie wählt außerdem die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt. Seit dem Schuljahr 2005/2006 haben die Lehrer-, Eltern- und Schülervertretungen in den Schulkonferenzen der Hauptschulen, der Realschulen, der Gymnasien und der Gesamtschulen jeweils die gleiche Zahl von Sitzen (Drittelparität.) Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 Schulgesetz geregelt. Im Internet gibt es unter www.bildungsportal.nrw.de für Eltern ein umfassendes Informationsangebot. Dort können auch Broschüren zu einzelnen Fragen von Bildung und Erziehung bestellt oder herunter geladen werden.
Auszug aus der Broschüre:
"Einfach mitwirken. Elternmitwirkung in der Schule."
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen